Trossinger Reisecenter GmbH
Inh. Georg und Andreas Bundel
UST-Ident-Nr.:
DE238136814
Gemäß § 37 VSBG sind wir verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen, dass für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen
Streitschlichtungsstellen eingerichtet wurden.
Die allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle ist das Zentrum für Schlichtung e.V. - Straßburger Str. 8 - 77694 Kehl (E-Mail:
mail@verbraucher-schlichter.de). Sie können sich an diese Stelle wenden, die Teilnahme ist für beide Seiten aber freiwillig.
Hinweis zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission
stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/
erreichen.
Der Webseitenbetreiber nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren von einer
Verbraucherschlichtungsstelle teil.
Streitigkeiten mit Versicherungsvermittlern:
Wir vermitteln Reiseversicherungen im Status eines erlaubnisfreien Annexvermittlers gemäß §
34d Abs. 8 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO). Beschwerdestelle bei Streitigkeiten mit Versicherungsvermittlern:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
www.versicherungsombudsmann.de
Konzept, Gestaltung, Realisierung
Werner Lukaszewicz, Reisebüro Baden-Oos
Bildnachweis:
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Geschäftsbedingungen für die Reisevermittlung der Firma
Trossinger-Reisecenter GmbH
Sehr geehrter Kunde,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und Trossinger Reisecenter GmbH, nachfolgend „TRC“ abgekürzt,
zu Stande kommenden Reisevermittlungsvertrages. Sie ergänzen die auf den Reisevermittlungsvertrag anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und füllen diese
aus. Bitte lesen Sie daher diese Geschäftsbedingungen vor Erteilung Ihres Auftrages sorgfältig durch!
1. Vertragsschluss, anzuwendendes Recht
1.1 Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch das TRC kommt zwischen dem Kunden und dem TRC der Reisevermittlungsvertrag als
Geschäfts-besorgungsvertrag zustande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form und können auch schlüssig erklärt werden.
1.2 Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so bestätigt das TR den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg.
Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar. Internetangebote des TRC sind keine
Angebote im rechtlichen Sinne eines verbindlichen Vertragsangebots.
1.3 Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des TRC ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den
im Einzelfall (insbesondere zu Art und Umfang des Vermittlungsauftrags) vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Reisevermittlungsbedingungen und
den gesetzlichen Vorschriften der §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
1.4 Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen
Vereinbarungen, insbesondere - soweit wirksam vereinbart - dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Der Kunde kann die Rechte und Pflichten insbesondere
auch gegenüber dem TRC geltend machen, wenn das TRC eigene Leistungen als Veranstalter, nicht (lediglich) als Vermittler, anbietet. Bei Flug- und
Bahnbeförderungsleistungen gelten ohne besondere Vereinbarung oder besonderen Hinweis auf gesetzlicher Grundlage die von der zuständigen Verkehrsbehörde
oder aufgrund internationaler Übereinkommen erlassenen
Beförderungsbedingungen und Tarife beispielsweise Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB), Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn und des
Tarifverzeich-nisses für den Personenverkehr.
1.5 Für die Vermittlung von einzelnen aufeinander abgestimmten Leistungen verschiedener Anbieter gilt:
a) Wird das TRC vom Kunden beauftragt, verschiedene Reiseleistungen bei verschiedenen Leistungsträgern zu buchen, so kommt hierdurch ein
Reisevermittlungsvertrag mit dem TRC nicht zustande, auch wenn die einzelnen Leistungen zu getrennt ausgewiesenen Einzelpreisen auf einer gemeinsamen
Rechnung im Rahmen des Agenturinkasso durch das TRC zusammengefasst werden.
b) Das TRC ist ausschließlich Vermittler hinsichtlich jeder einzelnen Reiseleistung. Ziffer 11.3 gilt entsprechend.
c) Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm aus der Aufteilung seiner Reiseleistungen auf verschiedene Leistungsträger auch Nachteile
erwachsen können. So kann bei einer Aufteilung der gewünschten Leistungen auf verschiedene Leistungsträger der Fall eintreten, dass kein
Leistungsträger als Reiseveranstalter im Sinne des Reisevermittlungsvertragsrechtes anzusehen ist und somit dem Kunden für die gesamten Leistungen bzw.
für einzelne Leistungen kein Sicherungsschein von den
Leistungsträgern ausgehändigt wird. Der Kunde hat in diesem Falle also keine Absicherung gegen die Insolvenz des jeweiligen Leistungsträgers.
d) Die vorstehenden Bestimmungen unter Ziffer 1.4 gelten nicht, soweit das TRC nach den Grundsätzen des § 651 a Abs. 2 BGB bezüglich der dem Kunden
angebotenen bzw. von diesen gebuchten Leistungen den Anschein erweckt, vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen.
2. Allgemeine Vertragspflichten des TRC, Auskünfte, Hinweise
2.1 Die vertragliche Leistungspflicht des TRC besteht, nach Maßgabe dieser Vermittlungsbedingungen, in der Vornahme der zur Durchführung des
Vermittlungsauftrags
notwendigen Handlungen entsprechend dem Buchungsauftrag des Kunden und in der entsprechenden Beratung, sowie der Abwicklung der Buchung. Zur Leistungspflicht
gehört die Übergabe der Reiseunterlagen, soweit diese nicht nach dem mit dem jeweils vermittelten Reiseunternehmen und/oder dem TRC getroffenen Vereinbarungen
direkt dem Kunden übermittelt werden.
2.2 Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet das TRC im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der
Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur
bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet das TRC gemäß § 675 Abs. (2) BGB nicht, es sei
denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
2.3 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist das TRC nicht verpflichtet, den jeweils billigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder
anzubieten.
2.4 Ohne ausdrückliche besondere Vereinbarung übernimmt das TRC mit Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der
Reiseleistung keine Garantie i. S. von § 276 Abs. (1) Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom Reisebüro zu vermittelnden
Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.
2.5 Sonderwünsche, insbesondere solche, die über die Leistungsbeschreibung des zu vermittelnden Reiseunternehmens hinausgehen oder davon abweichen, nimmt das
TRC nur zur Weiterleitung an das zu vermittelnde Reiseunternehmen entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat das TRC für die
Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen und diese sind auch nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom TRC
an das Reiseunternehmen zu übermittelnde Buchungserklärung des Reisekunden. Der Reisekunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch
ausdrückliche Bestätigung des Reiseunternehmens zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Reiseunternehmens werden.
2.6 Das TRC weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312 Abs. (2) Ziff. 4, § 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Verträgen über
Reiseleistungen nach § 651a BGB (Pauschalreiseverträge und Verträge, auf die die §§ 651a ff. BGB analog angewendet werden) und Verträgen zur
Freizeitbetätigung, die einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsehen, und die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über
Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht sondern lediglich die
gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651i BGB. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag
über Reiseleistungen nach § 651a außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der
Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls
nicht.
3. Pflichten des TRC bezüglich Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen
3.1 Das TRC unterrichtet den Kunden über Einreise- und Visabestimmungen, soweit ihm hierzu vom Kunden ein entsprechender Auftrag ausdrücklich erteilt worden
ist. Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere, dem HRC bekannte oder erkennbare Umstände einen
ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen (insbesondere bei Pauschalreisen) nicht bereits in einem dem Kunden
vorliegenden Reiseprospekt enthalten sind.
3.2 Entsprechende Hinweispflichten des TRC beschränken sich auf die Erteilung von Auskünften aus oder von geeigneten Informationsquellen, insbesondere aus
aktuellen, branchenüblichen Nachschlagewerken oder der Weitergabe von Informationen ausländischer Botschaften, Konsulate oder Tourismusämter.
Eine spezielle Nachforschungspflicht des TRC besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarungen nicht. Das TRC kann seine Hinweispflicht auch dadurch
erfüllen, dass er den Kunden auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei den in Betracht kommenden Informationsstellen verweist.
3.3 Übernimmt das TRC bei Reisen in die USA entgeltlich oder unentgeltlich für den Kunden die Registrierung im Rahmen des elektronischen Systems zur Erlangung
der Reiseerlaubnis für die Einreise in die USA (ESTA-Verfahren), so begründet die Übernahme dieser Tätigkeit ohne ausdrückliche ergänzende Vereinbarung
keine Verpflichtung des TRC zu weitergehenden Erkundigungen oder Informationen über Ein- oder Durchreiseformalitäten für die USA oder zu Transitaufenthalten
auf der Reise in die USA und insbesondere nicht zur Visabeschaffung.
3.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften,
gesundheitsprophylaktische Vorsorgemaßnahmen des Kunden und seiner Mitreisenden sowie für Ein- und Ausfuhrvorschriften (z.B. zu Medikamenten,
Kunstgegenständen, Kulturgütern).
3.5 Das TRC ist verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren, ob die von ihm vermittelten Reiseleistungen eine Reiserücktrittskostenversicherung enthalten.
3.6 Eine weitergehende Auskunfts-, Hinweis- oder Beratungsverpflichtung bezüglich der Notwendigkeit, des Umfangs, des Deckungsschutzes und der
Versicherungs-bedingungen von Reiseversicherungen, insbesondere Reisekranken- und Reiseabbruchversicherungen, besteht nicht, soweit diesbezüglich keine
anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Soweit Gegenstand der Vermittlung Reiseversicherungen sind, besteht eine Informationspflicht des
TRC hinsichtlich der Versicherungs-bedingungen insbesondere insoweit nicht, als sich der Kunde aus ihm übergebenen oder vorliegenden Unterlagen des
Anbieters der vermittelten Reiseleistung oder den
Informationen des Reiseversicherers über die Versicherungsbedingungen, insbesondere den Deckungsschutz, die Ausnahmen vom Versicherungsschutz und die
sonstigen Versicherungsbedingungen entsprechend unterrichten kann.
3.7 Zur Beschaffung von Visa oder sonstige für die Reisedurchführung erforderliche Dokumente ist das TRC ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht
verpflichtet. Im Falle der Annahme eines solchen Auftrages kann das TRC ohne besondere Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen,
insbesondere für Telekommunikationskosten und - in Eilfällen - der Kosten von Botendiensten oder einschlägiger Serviceunternehmen verlangen. Das TRC kann für
die Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet
war.
3.8 Das TRC haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang, es sei denn, dass die für die
Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände vom TRC schuldhaft verursacht oder mit verursacht worden sind.
3.9 Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen ist das TRC verpflichtet, den
Fluggast bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft
noch nicht feststeht, wird das TRC ihm die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft übermitteln, die
wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel unterrichtet. Die
gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten
Fluggesellschaften ist über die Internetseiten http://air-ban.europa.eu und www.lba.de abrufbar und kann dem Reisekunden auf Verlangen in den Geschäftsräumen
des TRC ausgehändigt werden.
4. Stellung und Pflichten des TRC im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen
4.1 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Vermittlung von Flügen bestimmter Fluggesellschaften, die vom TRC allgemein, insbesondere durch Aushang in
seinen Geschäftsräumen oder im Rahmen des einzelnen Vermittlungsauftrags vor oder bei der Annahme des Vermittlungsauftrages bezeichnet wurden.
4.2 Mit den genannten Fluggesellschaften ist das TRC auf der Grundlage besonderer vertraglicher Vereinbarungen und der gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen
eines Agenturverhältnisses verbunden.
4.3 Dem Kunden gegenüber wird das TRC jedoch ausschließlich als Vermittler eines Luftbeförderungsvertrages zwischen diesem und der jeweiligen Fluggesellschaft
tätig. Das TRC trifft keine eigene Leistungspflicht oder Haftung bezüglich der vermittelten Flugleistung. Eine etwaige Haftung des TRC aus einer
schuldhaften Verletzung seiner Pflichten als TRC bleibt hiervon unberührt.
4.4 Das TRC ist von der Fluggesellschaft mit dem Inkasso des Flugpreises und sonstiger von der Fluggesellschaft zu fordernder Entgelte beauftragt. Dies gilt
insbesondere auch für die Kosten einer Umbuchung, eines Namenswechsels, von Rücktrittskosten oder Entgelten im Falle der Nichtinanspruchnahme der
Flugleistung ohne Rücktritts-erklärung. Eine für diese Inkassotätigkeit gegebenenfalls erfolgende Vergütung der Fluggesellschaft an das TRC ist ohne Einfluss
auf den vom Kunden zu bezahlenden Preis.
4.5 Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar - die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen
Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen,
• die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der
Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr
• die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
• die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine
Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
• die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit
eingeschränkter Mobilität
Dem Reisekunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast, z. B. durch die Aushänge in den Flughäfen oder die Informationsblätter des
Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu informieren.
5. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen
5.1. Das TRC ist berechtigt, Anzahlungen entsprechend den Reise- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Unternehmen zu verlangen, soweit diese wirksam
vereinbart sind und rechtswirksame Anzahlungsbestimmungen enthalten. Weitergehende Anzahlungen kann das HRC unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen
insbesondere des § 651 k BGB (Pflicht zur Kundengeldabsicherung bei Pauschalreisen), erheben, wenn insoweit hierzu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen
wurde.
5.2. Soweit es den Vorgaben des vermittelten Reiseunternehmens gegenüber dem TRC, insbesondere dem Agenturvertrag zwischen Reiseunternehmen und dem TRC, in
gesetzlicher Weise entspricht, ist das TRC berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Preis der vermittelten Leistung ganz oder teilweise für den Kunden zu
verauslagen oder sein Agenturkonto vom Reiseunternehmen entsprechend belasten zu lassen. Bei Pauschalreisen ist hierfür Voraussetzung, dass dies
gegen Aushändigung eines gültigen Sicherungsscheins an den Reisekunden gemäß § 651k BGB geschieht.
5.3. Zahlungsansprüche nach 5.1 und 5.2 kann das TRC, soweit dies den Vereinbarungen zwischen dem TRC und dem Reiseunternehmen im Rahmen des
Agentur-verhältnisses entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter geltend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen
Vorschusspflicht des Auftraggebers gemäß § 669 BGB.
5.4. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete
Forderungen des vermittelten Reiseunternehmens.
5.5. Der Anspruch des TRC auf Aufwendungsersatz umfasst auch Zahlungen an das vermittelte Reiseunternehmen auf den Reisepreis, auf Stornokosten oder sonstige
Zahlungen, soweit diese entsprechend den vorstehenden Bestimmungen erfolgt sind.
5.6. Für Preiserhöhungen, mit denen das TRC im Rahmen des Agenturverhältnisses belastet wird gilt, dass das TRC nach den Bestimmungen des
Rechtsdienstleistungsgesetzes gegenüber dem Reisekunden nicht berechtigt und demnach auch nicht verpflichtet ist, die Berechtigung der Preiserhöhung zu
überprüfen. Der Anspruch des TRC auf Aufwendungsersatz umfasst demnach auch solche Beträge, soweit das TRC eine entsprechende Belastung seines Agenturkontos
bzw. eine
entsprechende Zahlung nachweist. Dem Reisekunden bleiben sämtliche Einwendungen gegen Grund und Höhe der Preiserhöhungsforderung gegenüber dem
Reiseunternehmen vorbehalten; entsprechende Einwendungen und/oder Rückforderungen hat der Reisekunde jedoch ausschließlich direkt gegenüber dem
Reiseunternehmen selbst geltend zu machen.
5.7. Einem Aufwendungsersatzanspruch des TRC gegenüber kann der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Reiseunternehmen, insbesondere aufgrund
mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, es sei denn, dass für das Entstehen
solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten des TRC ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder das TRC aus anderen Gründen
gegenüber dem
Reisekunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.
6. Vergütungsansprüche des TRC
6.1. Für die Preise und die Serviceentgelte bei der Vermittlung der Flüge von Fluggesellschaften nach Ziff. 4 dieser Vermittlungsbedingungen gilt:
a) Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind Preise der Fluggesellschaften, die keine Provision oder ein sonstiges Entgelt der Fluggesellschaft
für die Tätigkeit des RBO beinhalten.
b) Die Vergütung des TRC im Rahmen dieser Vermittlungstätigkeit erfolgt demnach ausschließlich durch vom Reisekunden zu bezahlende Serviceentgelte.
c) Die Serviceentgelte für die Vermittlungstätigkeit des TRC und weitere Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit der Flugbuchung ergeben sich, soweit im
Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, aus den dem Kunden, insbesondere durch Aushang in den Geschäftsräumen des TRC bekannt gegebenen und
vereinbarten Entgelte.
d) Ist eine Vereinbarung zur Höhe eines entsprechenden Serviceentgelts nicht getroffen worden, schuldet der Reisekunde dem TRC eine Vergütung nach den
gesetzlichen Bestimmungen (§ 632 Abs. 2 BGB: Pflicht zur Bezahlung einer üblichen Vergütung durch den Auftraggeber).
6.2. Sonstige selbstständige Vergütungsansprüche des TRC gegenüber dem Kunden bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung, welche auch durch deutlich
sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen des RBO und einem entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis des TRC hierauf getroffen
werden kann.
6.3. Der Anspruch des TRC auf Serviceentgelte – auch bei der Flugvermittlung - bleibt durch Umbuchung, Namenswechsel, Rücktritt, Stornierung oder Kündigung
des Vertrages mit dem Leistungsträger durch diesen oder den Kunden unberührt, soweit sich ein Anspruch auf Rückerstattung des Kunden nicht aufgrund eines
Schadensersatz-anspruchs des Kunden wegen Mängeln der Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit des TRC aus vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen
ergibt.
7. Obliegenheiten des Kunden gegenüber dem TRC
7.1 Der Kunde hat für ihn erkennbare Mängel der Vermittlungstätigkeit des TRC, insbesondere aus Sicht des Kunden fehlerhafte oder unvollständige
Informationen, Auskünfte und Reiseunterlagen sowie die nicht vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z. B. nicht vorgenommene Buchungen oder
Reservierungen) unverzüglich nach deren Feststellung anzuzeigen und dem TRC Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Er hat hierzu die ihm übermittelten
Informationen und Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit unverzüglich nach Zugang zu überprüfen. Der Kenntnis über positive Mängel oder
Unvollständigkeit steht eine grob fahrlässige Unkenntnis aufgrund unterlassener
Überprüfung gleich.
7.2 Unterbleibt eine Anzeige nach Ziff. 7.1 durch den Kunden so gilt:
a) Ansprüche des Kunden entfallen nicht, wenn die Anzeige nach Ziff. 7.1 ohne Verschulden des Kunden unterbleibt.
b) Ansprüche des Kunden an das TRC entfallen nur soweit das TRC nachweist, dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom
Kunden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit das TRC nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Kunden dem
Reisebüro die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens durch Umbuchungen, Zusatzbuchungen, kostenlose Stornierungen nach dem
Agenturvertrag mit dem Reise- oder Touristikunternehmen oder durch Erreichung entsprechender Kulanzlösungen mit den vermittelten Reiseunternehmen ermöglicht
hätte.
c) Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Mängelanzeige entfallen nicht
• bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des TRC oder
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des TRC resultieren
• bei Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des TRC oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des TRC beruhen
• bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren
Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet
7.3 Mängelanzeigen hinsichtlich der Vermittlungsleistungen des TRC entbinden den Reisekunden nicht von der vertraglichen und/oder gesetzlichen Verpflichtung
zur Mängelanzeige gegenüber dem vermittelten Reise- oder Touristikunternehmen.
8. Reiseunterlagen
8.1. Sowohl den Kunden, wie auch das TRC trifft die Pflicht, Vertrags- und Reiseunterlagen des vermittelten Reiseunternehmens, die dem Kunden durch das TRC
ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Reiseunterlagen auf
Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.
8.2. Soweit Reiseunterlagen dem Reisekunden nicht direkt vom vermittelten Reiseunternehmen übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung durch das TRC, soweit
etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, ausschließlich durch Übergabe im Geschäftslokal des TRC. Erfolgt aufgrund entsprechender Vereinbarung
eine Übermittlung auf dem Postweg, per Boten oder durch Hinterlegung, so hat der Kunde die hierfür anfallenden Kosten zu tragen. Der Kunde trägt das
Verwendungsrisiko bezüglich Verlust oder verspäteten Zugang, sofern für Verlust oder verspäteten Zugang nicht Umstände ursächlich geworden sind, die das
TRC aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu
vertreten hat.
9. Pflichten des TRC bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Reiseunternehmen
9.1. Der Reisekunde wird darüber unterrichtet, dass Gewährleistungsansprüche gegenüber den vermittelten Leistungsträgern, insbesondere bei Pauschalreisen
gegenüber dem Reiseveranstalter sowie bei Beförderungsverträgen gegenüber der Fluggesellschaft, innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden
müssten und dass diese Fristen im Regelfall nicht durch Geltendmachung gegenüber dem TRC gewahrt werden können. Dies gilt auch, soweit der Reisekunde
bezüglich derselben Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber dem TRC, als auch gegenüber dem Reiseunternehmen geltend machen will.
9.2. Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Unternehmen beschränkt sich die Verpflichtung des TRC auf die
Erteilung aller Informationen und Unterlagen, die für den Kunden hierfür von Bedeutung sind, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der
gebuchten Unternehmen.
9.3. Eine Verpflichtung des TRC zur Entgegennahme und/oder Weiterleitung entsprechender Erklärungen oder Unterlagen besteht nicht. Übernimmt das TRC die
Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet es für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.
9.4. Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Reiseunternehmen besteht gleichfalls keine Pflicht des TRC zur Beratung über Art,
Umfang, Höhe,
Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.
10. Wichtige Hinweise zu Reiseversicherungen
10.1. Das TRC weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung des Kostenrisikos bei Stornierungen durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei
Buchung abzuschließen. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird grundsätzlich empfohlen.
10.2. Der Kunde wird ferner darauf hingewiesen, dass die ihm durch einen (auch unverschuldeten) Abbruch der Reise nach Antritt der Reise entstehenden Kosten
nur durch eine besondere Reiseabbruchversicherung abgedeckt werden können und nicht durch eine gewöhnliche Reiserücktrittskostenversicherung abgedeckt
sind. Eine solche Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.
10.3. Das TRC empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf ausreichenden Auslandskrankenversicherungsschutz zu achten.
11. Haftung des TRC
11.1. Soweit das TRC eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet es nicht für das
Zustandekommen von dem Buchungswunsch des Kunden entsprechenden Verträgen mit den zu vermittelnden Reiseunternehmen.
11.2. Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung oder Zusicherung haftet das TRC bezüglich der vermittelten Leistungen selbst nicht für Mängel der
Leistungserbringung und Personen- oder Sachschäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Bei der Vermittlung
mehrerer touristischer Hauptleistungen (entsprechend dem gesetzlichen Begriff der Pauschalreise) gilt dies nicht, soweit das TRC gem. § 651a Abs. 2 BGB den
Anschein begründet, die
vorgesehenen Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen.
11.3. Eine etwaige eigene Haftung des TRC aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
11.4. Die Haftung des TRC für vertragliche Ansprüche des Reisekunden ist auf den dreifachen Preis der vermittelten Reiseleistungen beschränkt, ausgenommen
a) jede Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren
Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet
b) die Haftung für Schäden des Reisekunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des
TRC oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des TRC beruhen
c) die Haftung des TRC für sonstige Schäden des Reisekunden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des TRC oder auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des TRC beruhen.
12. Verjährung
12.1. Vertragliche Ansprüche des Kunden gegenüber dem TRC aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf
Schmerzensgeld, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des TRC oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen
beruhen.
12.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.
12.3. Die Verjährung nach den vorstehenden Bestimmungen beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von
Umständen, die den Anspruch begründen und dem TRC als Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
12.4. Fällt der letzte Tag einer der vorgenannten Fristen auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, so tritt an
die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
12.5. Schweben zwischen dem Kunden und dem TRC Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die
Verjährung gehemmt bis der Kunde oder das TRC die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt
frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13. Rechtswahl und Gerichtsstand
13.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem TRC findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
13.2. Der Kunde kann das TRC nur an dessen Sitz verklagen.
13.3. Für Klagen des TRC gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen
oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des TRC vereinbart.
13.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevermittlungsvertrag zwischen dem Kunden
und dem TRC anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevermittlungsvertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den
Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Reisevermittler ist:
Trossinger Reisecenter GmbH
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Vertreten durch: Georg und Andreas Bundel
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